Antworten des Bürgermeisters „nicht zwingend“ ins Protokoll des Gemeinderats

31. Juli 2025

Was im Gemeinderat besprochen und beschlossen wird, findet sich in der Verhandlungsschrift (vulgo: Protokoll) der jeweiligen Sitzung. Sie muss „den wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes“ enthalten. In Vorchdorf zählen nunmehr ganz offiziell Antworten des Bürgermeisters auf Anfragen von Gemeinderäten nicht dazu. 

Das Recht von Gemeinderäten auf Antwort auf Anfragen an den Bürgermeister wird in der Gemeindeordnung im § 63a garantiert. Anders als Beschlussanträge könnten solche Fragen theoretisch auch außerhalb von Gemeinderatssitzungen behandelt werden. Dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine Beantwortung in öffentlicher Sitzung vorgesehen hat, lässt den Schluss zu, dass es hier auch darum geht, die Antwort allgemein bekanntzumachen. Dabei ist in der Regel eine mündliche Antwort vorgesehen. Diese Antworten sind bisher selbstverständlich in den Protokollen festgehalten worden, zuletzt in jenem der Sitzung am 25. März (PDF-Download, ab S. 2 unten).

In der Julisitzung des Gemeinderates hat es ebenfalls eine Reihe von Anfragen an den Bürgermeister gegeben. Albert Sprung (Liste Vorchdorf) wollte dabei u. a. wissen, wie es um die Sanierung von Gemeindestraßen, den Schulneubau und die Behebung von Mängeln bei der Kassenführung steht. Die Themen der insgesamt sechs Fragen sind im inoffiziellen Entwurf des Protokolls – das erst im nächsten Gemeinderat genehmigt werden muss – enthalten, jedoch weder die genauen Inhalte noch die Antworten dazu.

Hintergrund: Wie von der zu diesem Zeitpunkt noch amtierenden Amtsleiterin verlesen wurde, ist eine Rechtauskunft des Gemeindebunds eingeholt worden; demnach sei es „ausreichend, wenn der Umstand, dass es eine Anfrage gab und diese beantwortet wurde, in der Verhandlungsschrift festgehalten wird. Eine Protokollierung des Inhalts ist nicht zwingend erforderlich.“ Eine Begründung für diese neue Vorgangsweise gab es nicht.

Kommentar

Der Schritt, Antworten auf zumindest teilweise auch direkt für die Bevölkerung aufschlussreiche Fragen im Gemeinderat nicht mehr zu protokollieren, reiht sich nahtlos in die inzwischen schon notorische Informationsverweigerung von Bürgermeister Johann Mitterlehner ein. Das Prinzip ist: Nur wo es absolut unumgänglich ist, gibt es Auskünfte, und auch das nicht selten erst dann, wenn nachdrücklich auf gesetzliche Verpflichtungen hingewiesen wird. 

Dass dieses Verhalten einem demokratisch legitimierten Amt widerspricht, liegt auf der Hand. Es ist der Versuch, unbequeme Gegner (oder wen man dafür hält) kaltzustellen – die bei anständiger Amtsführung vielleicht gar keine Gegner wären! Wer ohne Not die Öffentlichkeit aus peinlichen Punkten im Gemeinderat ausschließt, einzelne Journalisten aus Pressekonferenzen wirft, zugesagte Auskünfte monatelang nicht erteilt (um nur wenige Beispiele zu nennen), der darf sich nicht wundern, wenn er ab Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes am 1. September rechtlich gezwungen wird, auf berechtigte Fragen zu reagieren. Notfalls über Bescheidbeschwerden beim Verwaltungsgericht. 

Eigentlich dürfte ein Bürgermeister dazu keine Zeit haben – er hätte Besseres zu tun! Spaß macht das niemandem, aber diese selbstherrliche Manier muss ein Ende haben. Sie tut Vorchdorf nicht gut.

Michael Praschma

Ein Gedanke zu „Antworten des Bürgermeisters „nicht zwingend“ ins Protokoll des Gemeinderats

  1. Albert Sprung

    Rechtlich betrachtet widerspricht die Nichtprotokollierung der in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung gegebenen Antworten des Bürgermeisters auf eine Anfrage nach § 63a der Oö. GemO dem Sinn der Bestimmungen zur Verhandlungsschrift.

    Gemäß § 54 Abs. 1 Oö. GemO muss die Verhandlungsschrift den „wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufs“ enthalten, insbesondere Anträge, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse.

    Erfolgt die Beantwortung einer Anfrage nach § 63a der Oö. GemO im Zuge der Gemeinderatssitzung, ist sie Teil des Beratungsverlaufs und daher grundsätzlich auch zu protokollieren noch dazu, wenn die Anfragen Informationen von öffentlichem Interesse betreffen.

    Fehlende Bürgernähe: Ungeachtet der gesetzlichen Vorgaben schwächt das Weglassen der Inhalte von Anfragen nach § 63a der Oö. GemO und deren Beantwortung die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Gemeinderatsarbeit deutlich. Bürger, die nicht persönlich anwesend sind, verlieren so die Möglichkeit, sich aus offizieller Quelle über Themen und Antworten zu informieren, die womöglich direkte Auswirkungen auf ihr Lebensumfeld haben. Eine vollständige Protokollierung fördert das Vertrauen in die Gemeindeführung, erleichtert die demokratische Kontrolle und beugt Missverständnissen oder Fehlinformationen vor.

    Ich würde jedenfalls alles vollinhaltlich in das Protokoll aufnehmen lassen. Wir haben ja nichts zu verbergen.

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