Informationsfreiheit: Was wir wissen dürfen, wird nun klarer

28. August 2026

Jenes Gesetz, das der verzopften Amtsverschwiegenheit fast komplett den Garaus gemacht hat, ist nun ein Jahr in Kraft. Die öffentliche Verwaltung ist nicht in die Knie gegangen, auch nicht in Vorchdorf. Und einige interessante Urteile zur Auslegung der neuen Regelungen schaffen Klarheit, aber nicht nur. 

Informationsfreiheitsgesetz (IFG) lautet der Titel. Am 1.9.2025 trat das Gesetz in Kraft; der INVO.report hat eine erste Analyse dazu kurz zuvor veröffentlicht – und seither Anfragen an die Gemeinde in einigen Fällen mit dem IFG begründet. Probleme hat das weder der Gemeinde noch dem Medium bereitet. Das war davor durchaus nicht immer so.

Eine Befürchtung aus Kreisen der Politik und der Verwaltung lautete, das IFG würde zu einer Flut von Auskunftsbegehren führen und die betroffenen Stellen massiv belasten, wenn nicht gar lahmlegen. In Vorchdorf ist das jedenfalls nicht passiert; die Anzahl von Anfragen, die sich auf das IFG berufen, blieb überschaubar.

Aber: Nicht wenige Anfragen sind gar nicht durch das IFG gedeckt, denn es muss sich immer um Informationen handeln, die dem Gemeindeamt vorliegen und verfügbar sind. Das ist z. B. dann nicht der Fall, wenn jemand wissen will, was die Gemeinde zu irgendeinem Thema zu tun beabsichtigt.

Was mitgeteilt werden muss, klären teils Gerichte

Einige Gemeinden, wenn auch nicht flächendeckend, seien allerdings „eingedeckt“ worden, teilt in einem aktuellen Rückblick auf ein Jahr IFG die Fachzeitschrift „Kommunal“ mit. Nicht bekannt ist, ob das mit dem erwartbaren „Tauziehen“ zwischen Verwaltung und Auskunftsuchenden zusammenhängt. Dieses ist Resultat von notwendigen Kompromissen zwischen Machbarkeit, schutzwürdigen Informationen und öffentlichem Interesse.

Aufsehen hat in diesem Zusammenhang ein Urteil aus Salzburg erregt. Hier wurde entschieden, dass eine Behörde verpflichtet ist, Informationen entsprechend einer Anfrage gesondert aus verschiedenen Quellen zusammenzustellen, die ansonsten so noch nicht vorliegen würden. Das Urteil steht eigentlich in Widerspruch zum ausdrücklichen Gesetzestext. Daher hat das Gericht auch eine außerordentliche Revision zugelassen.

Voraussichtlich rechtlich geklärt ist dagegen zum Beispiel, dass das IFG keinen Anspruch auf Akteneinsicht gewährt, wie mehrere Verwaltungsgerichte festgetellt haben. Auch eine Verlängerung der Frist für Beantwortung von Anfragen ist zulässig, wenn die Behörde die Zustimmung einer Stelle einholen muss, die von der Auskunftserteilung betroffen wäre.

Schwierigkeiten bereitet bis zum Vorliegen höchstgerichtlicher Entscheidungen – das beansprucht meist geraume Zeit – die Klärung von Grenzfällen. Das betrifft z. B. die Frage, an welchen Informationen ein allgemeines Interesse besteht – mit der Konsequenz, dass Gemeinden mit mehr als 5000 Einwohner:innen verpflichtet sind, diese auch unaufgefordert zu veröffentlichen.

Vorchdorf ist davon betroffen, und die Verwaltung fühlt sich erheblich mit der Erfüllung dieser Aufgabe belastet, denn: Welche der zahllosen Informationen müssen denn nun tatsächlich proaktiv veröffentlicht werden? Was müsste eventuell aus Datenschutzgründen o. Ä. geschwärzt werden? Wer ist genau zuständig – wenn kein Personal gezielt hierfür vorhanden ist? Vorchdorf versucht seit geraumer Zeit, gemeinsam mit anderen Gemeinden hier Lösungen herbeizuführen.

Ob Missbrauch des IFG vorliegt, wird ebenfalls fallweise zu klären sein. Immerhin, hier hat der Verwaltungsgerichtshof schon eine Leitplanke gesetzt: Von einer offenkundigen Mutwilligkeit (und demnach Missbrauch) kann eine  Behörde ausgehen, wenn sie in „dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit oder aus Freude der Behelligung“ in Anspruch genommen werden soll.

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