Wo darf man eigentlich gehen?
Die Frage ist im Prinzip leicht zu beantworten: „Überall, wo es nicht verboten ist“. Leider hört das Prinzip genau dort auf, wo es ins Detail geht. Einfach ist die Sache noch dort, wo es um einen öffentlichen Weg bzw. eine Straße geht. Hier darf man immer gehen, solange es kein behördliches Verbot auf einer zutreffenden Rechtsgrundlage gibt.
Auf privatem Grund wird es sofort kompliziert. Wald darf zu Erholungszwecken betreten werden. Praktisch kann das aber unmöglich sein, wenn der Wald von privatem Grund umgeben ist, der kein Wald ist, und der Eigentümer das Überqueren dieses Grundes verbietet.
Das sogenannte Wegerecht wird oft missverstanden: Viele denken, wenn ein privater Weg nur lange genug benutzt wurde, dann trete ein „ersessenes“ Wegerecht ein. Die ganze Sache mit dem Wegerecht betrifft jedoch nur Grundnachbarn und ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ab § 472 geregelt. Davon hat die Allgemeinheit gar nichts.
Wenn es um Wege auf Privatgrund geht, die seit Menschengedenken genutzt werden, ohne dass der Eigentümer dagegen Einwände erhebt, herrschen widersprüchliche Rechtsmeinungen vor. Grundsätzlich ist jeder Eingriff in das Eigentum – und darum handelt es sich, wenn man Privatgrund betritt – rechtswidrig. Ob sich das durch sogenanntes Gewohnheitsrecht ändert, ist umstritten. Möglich ist dagegen die „Ersitzung“ eines Wegerechts durch eine Gemeinde, wenn über Jahre hin ein Weg vom Publikum offenkundig zum allgemeinen Vorteil benutzt wird. Dieses Recht kann aber nun nicht einfach Hinz und Kunz beanspruchen. In der Regel ist dafür – jedenfalls im Streitfall – ein Feststellungsverfahren erforderlich, das die Gemeinde zu führen hat.
Sehr klar erklärt sind auch die Unklarheiten bei diesem Thema in einer Veröffentlichung der Uni Wien von Franz Merli: „Nutzung von Wanderwegen durch die Allgemeinheit“
Zur Info an die Bevölkerung
Zum Bild IMG_3484 möchte ich festhalten, dass der weitere Wegverlauf letztes Jahr mit GR Beschluss aufgelassen wurde und im Gegenzug von den neuen Eigentümern ein Grundstück entlang des Tangelberg im Kurvenbereich für die Verbreiterung des Gehsteiges an die Allgemeinheit abgetreten wurde.
Wolfgang Ettinger
Obmann Bau- und Straßenausschuss
Liste FÜR Vorchdorf